HR-01 | Beschäftigte & Arbeitsrecht | Pflicht ab dem ersten Beschäftigten
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangt von jedem Arbeitgeber zwei Dinge: eine Beschwerdestelle und die Information der Beschäftigten. Beides kostet fast nichts. Fehlt es, wird aus einem Konflikt schnell ein Entschädigungsanspruch, den Du kaum abwehren kannst.
GILT DAS FÜR DICH?
Für jeden Arbeitgeber, ab dem ersten Beschäftigten. Es gibt keine Größenschwelle.
Geschützt sind Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität - im gesamten Beschäftigungsverhältnis, von der Stellenausschreibung über Beförderung und Vergütung bis zur Kündigung.
DAS MUSST DU TUN
- Richte eine Beschwerdestelle ein und benenne sie namentlich. Das kann eine Person aus der Personalabteilung sein, die Geschäftsführung selbst oder eine externe Stelle. Wichtig ist, dass die Zuständigkeit klar und die Stelle erreichbar ist.
- Mache die Beschwerdestelle bekannt. Aushang, Intranet, Arbeitsvertrag oder Personalhandbuch - die Bekanntmachung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird regelmäßig vergessen.
- Informiere und schule die Beschäftigten über das Benachteiligungsverbot. Ein kurzes E-Learning oder ein Modul im Rahmen der Compliance-Schulung genügt. Die Schulung ist ausdrücklich als Mittel genannt, mit dem Du Deine Pflicht erfüllst.
- Formuliere Stellenanzeigen diskriminierungsfrei. Immer die Angabe (m/w/d), keine Altersangaben wie "junges Team" oder "Berufseinsteiger", keine Anforderung "deutsche Muttersprache" (richtig: "verhandlungssichere Deutschkenntnisse"), kein Foto verlangen.
- Dokumentiere jede Beschwerde und ihre Bearbeitung. Eingang, Sachverhalt, Prüfung, Ergebnis, Maßnahme. Und teile das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mit.
- Bewahre Bewerbungsunterlagen sorgfältig auf - aber nicht zu lange. Für die Verteidigung gegen einen Entschädigungsanspruch brauchst Du die dokumentierten Auswahlkriterien. Der Zeitrahmen: Abgelehnte Bewerbende müssen ihren Anspruch binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen und danach binnen drei Monaten Klage erheben. Sechs Monate Aufbewahrung sind der übliche Kompromiss zwischen Beweisführung und Datenschutz.
GRÜN IST ES, WENN ...
Die Beschwerdestelle ist benannt und bekannt gemacht, die Beschäftigten sind informiert oder geschult, Stellenanzeigen werden vor Veröffentlichung geprüft, und Beschwerden werden dokumentiert bearbeitet.
DIESE NACHWEISE BRAUCHST DU
Aushang oder Intranetseite zur Beschwerdestelle, Schulungsnachweise, Muster für Stellenanzeigen, Dokumentation bearbeiteter Beschwerden.
DIE RECHTSGRUNDLAGE
- § 12 AGG - Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers: Verpflichtet Dich, Benachteiligungen vorzubeugen - Schulung ist ausdrücklich als geeignete Maßnahme genannt. Wer geschult hat, hat seine Pflicht erfüllt.
- § 13 AGG - Beschwerderecht: Beschäftigte haben das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle zu beschweren. Diese Stelle musst Du einrichten und bekannt machen.
- § 15 AGG - Entschädigung und Schadensersatz: Regelt die Ansprüche abgelehnter Bewerbender und die Zwei-Monats-Frist für die schriftliche Geltendmachung.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Amtliche Informationen, Leitfäden und Musterformulierungen für Arbeitgeber.
TYPISCHE STOLPERFALLEN
- Beschwerdestelle existiert, aber niemand kennt sie. Die Bekanntmachung ist Teil der Pflicht, nicht Kür.
- Diskriminierende Stellenanzeigen. Der häufigste und am leichtesten vermeidbare Fehler - und der, aus dem die meisten Entschädigungsklagen entstehen.
- Keine Dokumentation der Auswahlentscheidung. Ohne nachvollziehbare Kriterien wird die Beweislastumkehr des AGG zum Problem.
- Beschwerde ohne Rückmeldung. Wer sich beschwert und nichts hört, geht zum Anwalt.
WIE KANN DIR COMPLIANCE.ONE DABEI HELFEN?
Beschwerdestelle einrichten und die Belegschaft informieren - beides ist Pflicht, beides ist schnell erledigt.
Ombudsperson / Interne Meldestelle: Wir übernehmen die Rolle der neutralen Anlaufstelle: Annahme und Bearbeitung von Meldungen, Fristenmanagement und vollständige Dokumentation. Ab 280 Euro im Monat.
Compliance.Learning: AGG-Schulung für alle Mitarbeitenden mit dokumentierter Teilnahme - genau die Maßnahme, die § 12 AGG ausdrücklich nennt.
Mehr zum Thema: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf compliance.one
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