Lieferkettengesetz: Was nach der Novelle noch von Dir verlangt wird

SC-01  |  Lieferkette, Produkt & Nachhaltigkeit  |  Direkt ab 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland

Das Lieferkettengesetz gilt direkt nur für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Die jährliche Berichtspflicht fällt weg, die Sorgfaltspflichten selbst bleiben. Und unterhalb der Schwelle kommt das Thema über Deine Großkunden zu Dir - vertraglich statt gesetzlich.

Die Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes streicht die jährliche BAFA-Berichtspflicht rückwirkend und begrenzt Bußgelder auf schwere Pflichtverletzungen. Das Gesetzgebungsverfahren war Ende August 2026 noch nicht abgeschlossen; das BAFA prüft die Berichte allerdings seit Herbst 2025 nicht mehr. Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren bleiben unverändert bestehen.

GILT DAS FÜR DICH?

Direkt: ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Konzernintern werden die Beschäftigten verbundener Unternehmen der Obergesellschaft zugerechnet, ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zählen mit.

Mittelbar: wenn Du Lieferant eines betroffenen Unternehmens bist. Diese Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten in die Lieferkette weitertragen und tun das über Verträge, Fragebögen und Lieferanten-Kodizes. Für den Mittelstand ist das der praktisch relevantere Weg - unabhängig davon, was das Gesetz für Dich vorschreibt.

Blick nach vorn: Die europäische CSDDD wird das LkSG mittelfristig ablösen. Nach der Omnibus-Überarbeitung soll sie erst ab etwa 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz greifen. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 27. Juli 2028 umsetzen.

DAS MUSST DU TUN

  1. Prüfe zuerst die Schwelle und dokumentiere das Ergebnis samt Zählweise.
  2. Falls direkt betroffen: Verabschiede eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, unterzeichnet von der Geschäftsleitung.
  3. Benenne eine verantwortliche Person - typischerweise einen Menschenrechtsbeauftragten - und richte ein internes Risikomanagement ein.
  4. Führe die Risikoanalyse durch: einmal jährlich für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer, anlassbezogen zusätzlich, und bei substantiierter Kenntnis auch für mittelbare Zulieferer.
  5. Leite Präventionsmaßnahmen ab: Lieferanten-Verhaltenskodex, vertragliche Zusicherungen, Schulungen, risikobasierte Kontrollen. Bei festgestellten Verstößen Abhilfemaßnahmen mit Zeitplan.
  6. Richte ein Beschwerdeverfahren ein, das auch Beschäftigten Deiner Zulieferer offen steht - erreichbar, verständlich und in den relevanten Sprachen.
  7. Dokumentiere fortlaufend und bewahre die Unterlagen sieben Jahre auf. Die Dokumentationspflicht bleibt auch nach dem Wegfall der Berichtspflicht bestehen.
  8. Falls Du nur mittelbar betroffen bist: Bereite Dich auf Kundenanfragen vor. Ein kurzes Lieferanten-Dossier mit Verhaltenskodex, Zertifikaten und Risikoeinschätzung erspart Dir jedes Mal die Recherche von vorn.

GRÜN IST ES, WENN ...

Die Schwellenprüfung ist dokumentiert. Falls direkt betroffen: Grundsatzerklärung, benannte verantwortliche Person, aktuelle Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und ein funktionierendes Beschwerdeverfahren liegen vor.

DIESE NACHWEISE BRAUCHST DU

Prüfvermerk zur Schwelle, Grundsatzerklärung, Bestellung der verantwortlichen Person, Risikoanalyse mit Methodik, Lieferanten-Verhaltenskodex, Verfahrensordnung des Beschwerdeverfahrens, Maßnahmendokumentation.

DIE RECHTSGRUNDLAGE

TYPISCHE STOLPERFALLEN

  • Schwelle falsch gezählt. Verbundene Unternehmen und entsandte Arbeitnehmer werden übersehen.
  • Risikoregister ohne Tiefe. Eine Liste von Lieferantennamen ist keine Risikoanalyse - es fehlen Land, Branche, Rohstoff und Verarbeitungsstufe.
  • Beschwerdeverfahren nur auf Deutsch. Wenn es die Betroffenen in der Lieferkette nicht erreicht, erfüllt es seinen Zweck nicht.
  • Wegfall der Berichtspflicht als Entwarnung. Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten bleiben vollständig bestehen.

WIE KANN DIR COMPLIANCE.ONE DABEI HELFEN?

Ob direkt betroffen oder über Kundenanforderungen - in beiden Fällen brauchst Du dieselben Bausteine: Risikoanalyse, Lieferantenstandards und ein Beschwerdeverfahren.

Spezialisierte Rechtsberatung: Rechtliche Einschätzung zur Schwelle und zum angemessenen Umfang Deiner Sorgfaltspflichten - gerade nach der Novelle eine Frage mit Auslegungsspielraum.

Compliance.Whistle: Das Beschwerdeverfahren nach LkSG lässt sich über denselben Meldekanal abbilden wie das Hinweisgebersystem - auch für Beschäftigte Deiner Zulieferer.

Compliance.Trust: Grundsatzerklärung, Risikoanalyse und Lieferantennachweise zentral abgelegt und für Kundenanfragen sofort verfügbar.

Unsicher, was für Dich das Richtige ist? Wir schauen gemeinsam drauf: